Für Planer
Ein Planungsfehler zeigt sich oft erst Jahre später. Mängelansprüche aus Planungs- und Überwachungsleistungen für Bauwerke verjähren in der Regel erst fünf Jahre nach der Abnahme. Entscheidend ist deshalb, welcher Vertrag dann für den Fehler eintritt, auch wenn Sie inzwischen den Versicherer gewechselt, eine Pause eingelegt oder Ihr Büro übergeben haben.
In der Berufshaftpflicht für Planer gilt für Vermögensschäden meist das Verstoßprinzip: Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Fehlers, nicht der Zeitpunkt, zu dem sich der Schaden zeigt oder der Anspruch erhoben wird. Für Personen- und Sachschäden knüpfen manche Bedingungswerke stattdessen an das Schadenereignis an. Welcher Vertrag im Einzelfall eintritt, ergibt sich aus der Definition des Versicherungsfalls in Ihrem Bedingungswerk.
Nachhaftung bedeutet, dass Ihr Vertrag auch nach seinem Ende für Fehler eintritt, die während der Laufzeit passiert sind. In den aktuellen Tarifen der Versicherer, mit denen wir in der Berufshaftpflicht überwiegend arbeiten, ist die Nachhaftung zeitlich unbegrenzt. Verlangt ein Planungsvertrag eine Nachhaftung, zum Beispiel über fünf Jahre, ist das damit in der Regel erfüllt. Bei älteren Verträgen prüfen wir die Bedingungsfassung, bevor wir eine Aussage treffen.
Mängelansprüche aus Planungs- und Überwachungsleistungen für Bauwerke verjähren in der Regel fünf Jahre nach der Abnahme. Je nach Vertrag und Sachverhalt kann sich die Frist verschieben, zum Beispiel durch eine spätere Abnahme oder Hemmung.
Für Fehler aus Ihrer aktiven Zeit greift die Nachhaftung Ihres Vertrags. Ein laufender Vertrag ist dafür in der Regel nicht nötig. Wir prüfen, ob die Nachhaftung in Ihrem Bedingungswerk ausreicht, bevor Sie kündigen.
Nach dem Verstoßprinzip bleibt der bisherige Vertrag für Fehler aus seiner Laufzeit zuständig. Ein Wechsel ist deshalb möglich, er muss aber ohne Lücke und mit zueinander passenden Bedingungen erfolgen.
Eine Option einiger Versicherer für Zeiten ohne freiberufliche Tätigkeit, zum Beispiel in der Elternzeit. Der Beitrag ist gering, und bei Wiederaufnahme der Tätigkeit besteht sofort wieder voller Versicherungsschutz.
Die Antworten sind allgemein gehalten. Im Einzelfall gelten die Bedingungen Ihres Vertrags.
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