Generalplaner und ARGE: Berufshaftpflicht richtig aufstellen
Sobald ein Büro nicht allein plant, verschiebt sich die Haftung. Als Generalplaner stehen Sie gegenüber dem Auftraggeber für die gesamte Planung ein, auch für die Leistungen Ihrer Subplaner. In einer Arbeitsgemeinschaft haften Sie gemeinsam mit Ihren Partnern. Beides lässt sich sauber versichern, wenn es vor Vertragsbeginn geklärt ist.
Als Generalplaner: Sie haften auch für Ihre Subplaner
Der Auftraggeber hat einen Vertragspartner, nämlich Sie. Macht ein von Ihnen beauftragter Fachplaner einen Fehler, richtet sich der Anspruch zunächst gegen Sie (§ 278 BGB, Haftung für Erfüllungsgehilfen). Ihre Berufshaftpflicht muss diese Konstellation deshalb ausdrücklich abdecken.
Generalplanerische Tätigkeit angeben: Viele Versicherer behandeln die Generalplanung als eigenes Merkmal und kalkulieren sie gesondert, teils mit deutlichem Zuschlag. Wer sie nicht angibt, riskiert Diskussionen im Schadenfall.
Fremdhonorar getrennt melden: Honorare, die Sie an Subplaner weitergeben, gehören in die Honorarmeldung, getrennt vom Eigenhonorar.
Subplaner mit eigener Deckung beauftragen: Hat ein Subplaner keine eigene Berufshaftpflicht, läuft Ihr Rückgriff ins Leere, und manche Versicherer verlangen dafür einen Zuschlag. Lassen Sie sich vor Auftragserteilung eine Versicherungsbestätigung mit ausreichenden Deckungssummen vorlegen.
Deckungssummen am Gesamtprojekt ausrichten: Ihr Vertrag muss das ganze Projekt tragen, nicht nur Ihren eigenen Leistungsanteil. Reicht der Jahresvertrag nicht, hilft eine projektbezogene Erhöhung oder eine Objektdeckung.
In der ARGE: gemeinsam haften, richtig versichern
Schließen sich mehrere Büros für ein Projekt zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammen, haften die Partner dem Auftraggeber in der Regel gesamtschuldnerisch (§ 421 BGB, jeder Partner haftet auf den vollen Betrag). Für die Versicherung gibt es zwei Wege.
Über die eigenen Verträge der Partner: Viele Bedingungswerke versichern die Tätigkeit in einer ARGE mit, meist begrenzt auf die eigene Beteiligungsquote. Entscheidend sind die Details: Gilt die Quote auch, wenn ein Partner ausfällt? Ist die Mithaftung für einen insolventen Partner eingeschlossen? Passen die Deckungssummen aller Partner zu den Anforderungen des Auftraggebers?
Über eine eigene Objektdeckung für die ARGE: Ein eigener Vertrag nur für dieses Projekt deckt alle Partner gemeinsam mit einer Summe. Die Jahresverträge der Partner werden für dieses Objekt nullgestellt. Das schafft klare Verhältnisse, vor allem bei großen Projekten oder wenn die Verträge der Partner sehr unterschiedlich sind.
Was der Auftraggeber sehen will
Öffentliche und private Auftraggeber verlangen für Generalplaner und ARGE regelmäßig eine Versicherungsbestätigung, häufig schon mit dem Angebot. Gefragt sind meist die Deckungssummen für Personenschäden und sonstige Schäden, die Maximierung als Faktor und die Bestätigung, dass die konkrete Konstellation versichert ist. Wir stimmen die Bestätigung mit dem Versicherer ab, damit sie die Anforderungen der Vergabe wörtlich erfüllt.
Was wir von Ihnen brauchen
Projekt: Auftraggeber, Projekt und Leistungsphasen
Ihre Rolle: Generalplaner, ARGE-Partner mit Beteiligungsquote oder Subplaner
Beteiligte: die beteiligten Büros und deren Versicherungsbestätigungen
Anforderungen: die geforderten Deckungssummen aus Vertrag oder Vergabeunterlagen
Honorar: eigenes Honorar und weitergegebenes Honorar
Häufige Fragen
Muss ich jeden Subplaner meinem Versicherer melden?
Nicht namentlich, aber das weitergegebene Honorar gehört in die Honorarmeldung. Ob Subplaner ohne eigene Deckung gesondert anzugeben sind, regelt Ihr Vertrag. Das klären wir vorab.
Reicht mein Jahresvertrag für eine ARGE aus?
Oft ja, wenn das Bedingungswerk die ARGE-Tätigkeit einschließt und die Summen passen. Bei großen Projekten oder hohen Anforderungen des Auftraggebers ist eine Objektdeckung häufig die bessere Lösung.
Wer meldet einen Schaden in der ARGE?
Jeder Partner meldet bei seinem eigenen Versicherer, sobald ein Anspruch droht. Bei einer Objektdeckung für die ARGE gibt es einen gemeinsamen Ansprechpartner. In beiden Fällen gilt: früh melden und nichts anerkennen.
Die Antworten sind allgemein gehalten. Im Einzelfall gelten die Bedingungen Ihres Vertrags.
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